In einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2012 wird mitgeteilt, dass mit Entscheidung vom gleichen Tag die von den IHK en in ihren Satzungen festgeschriebene Höchstaltersgrenze (68 Jahre) unzulässig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht revidiert damit seine vorangegangene Entscheidung, welche vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben wurde.
Ob diese Entscheidung tatsächlich nur positiv für die Sachverständigen ist, darf überlegt werden.
Unter nachfolgendem Link kann die viollständige Pressemitteilung eingesehen werden.