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Urteil des OLG Naumburg zur Baugrunduntersuchung

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg (AZ 5 U 173/11)  ist es Sache des ausführenden Bauunternehmers, vor Baubeginn den Boden zu untersuchen, auf dem er bauen soll. Versäumt er dies, kann er keine nachträgliche Erschwerniszulage geltend machen, sollten während der Arbeiten Komplikationen auftreten.
Im vorliegenden Fall kam es bei der Errichtung einer Doppelgarage zu Problemen im Boden und Grundwasser. Die dadurch entstandene Leistungsänderung und Bauverzögerung wollte das Unternehmen dem Bauherrn in Rechnung stellen, der dies jedoch verweigerte. Das OLG Naumburg gab dem Bauherrn Recht und entschied, dass die Mehrkosten von dem Bauunternehmer getragen werden müssen.


[„Der Bausachverständige“ 5/2014]

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