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Keine Rundfunkgebühren für internetfähige PCs

Verwaltungsgerichte Stuttgart und Berlin beurteilen Gebühren als unzulässig

Die Verwaltungsgerichte Stuttgart (Az.: 3 K 4387 / 08) und Berlin (Az.: VG 27 A 248.08) entschieden, dass für einen internetfähigen PC keine Rundfunkgebühr zu entrichten ist, sofern dieser nicht zum Rundfungempfang genutzt wird. Dies zu beweisen ist Sache der jeweiligen Sendeanstalt.

Die derzeitigen Rechtslage ist also weiterhin völlig uneinheitlich. Der Verwaltungsgerichtshof München und das OVG Münster bestätigten in zurückliegenden Entscheidungen dahingegen die Gebühren als zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof München hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Somit könnte es bald eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema geben, was der derzeitigen unheitlichen Rechtssprechung Abhilfe schaffen würde.

 

Quelle: IFS-Informationen

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